Gerichtsurteile im Bereich des Straßenverkehrs

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Bitte beachten Sie, dass die nachstehende Urteile aufgrund der bereitgestellten Informationen auf die Kernbereiche zusammengefasst sind und keine rechtliche Beratung darstellen. Bei rechtlichen Fragen sollten Sie sich an einen Fachanwalt wenden.

Urteile
Jahr 2023

Hoffnung für Diesel-Fahrer: Möglicher Schadensersatz bei illegalen Abschalteinrichtungen

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In einer aktuellen Entwicklung, die für Besitzer von Dieselfahrzeugen von großer Bedeutung sein könnte, hat der Europäische Gerichtshof die Tür für Entschädigungsansprüche aufgrund illegaler Abschalteinrichtungen, sogenannter Thermofenster, geöffnet. Diese Software in Dieselfahrzeugen schaltet die Abgasreinigung unter bestimmten Außentemperaturen ab, was zu erhöhten Emissionswerten führen kann.

Bisher war die Rechtslage in Bezug auf Entschädigungsansprüche wegen solcher Einrichtungen unklar. Der Bundesgerichtshof hat jedoch nun festgestellt, dass Kläger, die dem Hersteller zumindest Fahrlässigkeit beim Einbau eines Thermofensters nachweisen können, Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen können. Nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs könnte dieser Schadensersatz fünf bis fünfzehn Prozent des Kaufpreises des Fahrzeugs betragen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Fahrzeugbesitzer keinen Anspruch auf den Gesamtwert des Fahrzeugs haben. Die Höhe der Entschädigung wird individuell von den Gerichten festgelegt, basierend auf den spezifischen Umständen jedes einzelnen Falls.

Bitte beachten Sie, dass dies eine Zusammenfassung des Urteils aufgrund der bereitgestellten Informationen ist und keine rechtliche Beratung darstellt. Bei rechtlichen Fragen sollten Sie sich an einen Fachanwalt wenden. 

Gleichberechtigung bei Blitzer-Daten und Wartungsnachweisen

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In einem bemerkenswerten Urteil, das die Rechte von Bürgern in Bußgeldverfahren stärkt, hat der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg für Gleichberechtigung zwischen Bürgern und Behörden gesorgt. Das Urteil unter dem Aktenzeichen Az. 1 VB 38/18 legt fest, dass Beschuldigten in einem Verfahren die Blitzer-Daten und Wartungsnachweise der Messgeräte genauso zugänglich sein müssen wie den Behörden. Dieser Beschluss ist ein wichtiger Schritt in Richtung Transparenz und Fairness in Bußgeldverfahren.

Die Verfügbarkeit dieser Unterlagen schafft eine faire Grundlage für die Verteidigung in Bußgeldverfahren. Bisher waren diese Informationen oft ausschließlich den Behörden zugänglich, was zu einem Ungleichgewicht in der Beweislage führte. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ermöglicht es nun den Beschuldigten, die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Messgeräte zu überprüfen und gegebenenfalls anzufechten.

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Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen: Verboten, mit wenigen Ausnahmen

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Die Straßenverkehrsordnung in Deutschland ist ein umfassendes Regelwerk, das darauf abzielt, die Sicherheit und Ordnung auf den Straßen zu gewährleisten. Eine Regel, die oft zu Missverständnissen führt, betrifft das Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen. Obwohl es auf den ersten Blick als harmlose Handlung erscheinen mag, ist das Befahren einer Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung – egal ob vorwärts oder rückwärts – laut Straßenverkehrsordnung verboten.

Dieses Verbot wurde kürzlich durch den Bundesgerichtshof im Urteil VI ZR 287/22 bestätigt. Es gibt jedoch zwei wichtige Ausnahmen,: Beim Rangieren zum Einparken und beim Verlassen einer Grundstückseinfahrt ist es Verkehrsteilnehmern erlaubt, den Rückwärtsgang einzulegen. Diese Ausnahmen sind logisch, da sie praktische Lösungen für alltägliche Fahrsituationen bieten.

Trotz der Klarheit dieser Regelung gibt es keinen direkten Bußgeldkatalog für das Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen. Allerdings sollte dieser Umstand nicht zur Nachlässigkeit verleiten. Ein solches Verhalten kann bei einem Unfall entscheidend für die Klärung der Schuldfrage sein. Dies bedeutet, dass Fahrer, die diese Regel missachten und dabei in einen Unfall verwickelt werden, mit einer höheren Wahrscheinlichkeit für den Unfall verantwortlich gemacht werden können.

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Kein Pardon für Blitzer-Warner: Neue Regelungen für Fahrer und Beifahrer

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In der Welt der Straßenverkehrsgesetze gibt es eine ständige Entwicklung, um die Sicherheit auf den Straßen zu erhöhen und gleichzeitig ein faires Umfeld für alle Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Eine solche Entwicklung betrifft den Einsatz von Blitz-Warnern. Längst ist es Fahrzeugführern untersagt, solche Geräte oder Apps zu nutzen, die auf Radarkontrollen hinweisen. Doch eine kürzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe geht noch einen Schritt weiter.

Unter dem Aktenzeichen AZ 2 ORbs 35 Ss 9/23 hat das Gericht ein klares Verbot für Beifahrer ausgesprochen, Blitzer-Warner zu bedienen. Diese Entscheidung unterstreicht die Ernsthaftigkeit, mit der die Behörden die Einhaltung der Verkehrsregeln betrachten. Ein Verstoß gegen dieses Verbot wird nicht mehr nur als ein kleiner Fauxpas angesehen, sondern als eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 75 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet werden kann.

Es ist besonders hervorzuheben, dass dieses Verbot unabhängig davon gilt, wer im Fahrzeug die App oder das Gerät nutzt. Die entscheidende Frage ist, ob sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze macht. Diese Regelung bedeutet, dass nicht nur der direkte Einsatz durch den Fahrer, sondern auch die indirekte Nutzung durch die Informationen eines Beifahrers sanktioniert wird.


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Kein Freibrief für überzogene Abschleppkosten

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Es gibt kaum etwas Ärgerlicheres, als das eigene Auto auf einem Abschleppwagen zu sehen – und die Sorge um die damit verbundenen Kosten verschlimmert die Situation nur noch. In einem aktuellen Fall in Karlsruhe hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun ein wichtiges Urteil gefällt, das die Rechte von Autofahrern stärkt.

Der Fall: Hohe Forderungen nach dem Abschleppen

Ein Autohalter aus Sachsen sah sich mit einer Rechnung von fast 5.000 Euro konfrontiert, nachdem sein Fahrzeug 329 Tage lang auf dem Gelände einer Abschleppfirma stand. Obwohl er sein Auto nur wenige Tage nach dem Abschleppen zurückforderte, verlangte die Firma zunächst die Zahlung der Abschleppkosten sowie der täglichen Standgebühren. Der Halter weigerte sich, das Auto blieb stehen, und der Streit eskalierte.

Die Entscheidungen der Gerichte

Das Landgericht Dresden urteilte zunächst, dass der Autofahrer die gesamte Summe zu zahlen habe. Das Oberlandesgericht sah dies jedoch anders und reduzierte die Forderung auf lediglich 75 Euro. Die Begründung: Abschleppfirmen dürfen keine unverhältnismäßig hohen Standgebühren verlangen. Entscheidend sei der Zeitpunkt, zu dem der Halter die Herausgabe seines Fahrzeugs verlangt.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs

Der BGH bestätigte dieses Urteil und stellte klar: Abschleppfirmen dürfen das Fahrzeug zwar einbehalten, um die Zahlung der Abschleppkosten zu sichern, aber keine zusätzlichen Einnahmen durch überhöhte Standgebühren generieren.

Die Bedeutung für Autofahrer

Dieses Urteil ist ein klares Signal gegen Abschlepp-Wucher und stärkt die Position von Fahrzeughaltern. Es zeigt, dass überzogene Forderungen von Abschleppunternehmen nicht ohne Weiteres hingenommen werden müssen. Gleichzeitig unterstreicht es die Bedeutung einer unverzüglichen Reaktion und klaren Kommunikation seitens der Fahrzeughalter, wenn es um die Herausgabe ihres Eigentums geht.

Dieses Urteil ist ein wichtiger Schritt zum Schutz der Rechte von Autofahrern gegen unverhältnismäßige Forderungen nach dem Abschleppen.


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Video aus Überwachungskamera bei Verkehrsunfall nicht als Beweismittel zugelassen

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In einem Unfallprozess wurde kürzlich ein wegweisendes Urteil gefällt: Ein Video eines Verkehrsunfalls, das mithilfe einer stationären Überwachungskamera an einem Haus aufgezeichnet wurde, wurde von einem Gericht als nicht verwertbar eingestuft. Die Begründung: Die Aufzeichnungen unterliegen den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes, wie das Amtsgericht Geilenkirchen entschied.

Der Fall, der vor dem Amtsgericht verhandelt wurde, betraf eine Klägerin, die Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls forderte. Sie behauptete, dass ein vorbeifahrender Lastwagen ihr geparktes Fahrzeug beschädigt habe.

Das Gericht beauftragte zur Beweisführung ein schriftliches Sachverständigengutachten, das zu dem Schluss kam, dass die Klage nicht gerechtfertigt ist. Das Urteil lautete, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten hat.

Die Klägerin konnte ihre Behauptung, dass das Fahrzeug des Beklagten den Schaden an ihrem Auto verursacht hat, nicht nachweisen. Laut dem Sachverständigen gab es keine entsprechenden "Spuren" am gesamten Lastwagen der Beklagten.

Ein von der Klägerin selbst aufgenommenes Video wurde vom Amtsgericht als Beweismittel nicht zugelassen. Die Aufzeichnung erfolgte durch eine Überwachungskamera am Haus der Klägerin und stellte eine dauerhafte, anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens dar. Diese war weder erforderlich noch zulässig, um die Interessen der Klägerin zu schützen.

Das Urteil verwies auf die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes, weshalb die Klägerin mit ihrer Klage scheiterte und die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Der Streitwert wurde auf 3.923,59 Euro festgesetzt (Az.: 10 C 114/21). Dieses Urteil zeigt die Bedeutung des Datenschutzes im Zusammenhang mit privaten Videoaufnahmen und deren Verwendung vor Gericht auf.

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Keine Pflicht für Warnblinker am Stauende

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Das Landgericht hat kürzlich in einem Fall entschieden, in dem ein PKW auf einen LKW am Ende eines Staus auffuhr und der PKW-Fahrer schwer verletzt wurde. Die Kernfrage des Falles war, ob der LKW-Fahrer eine Teilschuld trägt, weil er keine Warnblinkanlage eingeschaltet hatte.

Laut Gericht gibt es keine generelle Pflicht, am Ende eines Staus die Warnblinkanlage einzuschalten. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann, wenn durch den Stau eine besondere Gefahr für den nachfolgenden Verkehr entsteht. Zudem betonte das Gericht, dass der PKW-Fahrer in diesem speziellen Fall grob fahrlässig handelte, da er nicht genügend Abstand hielt und unaufmerksam war. Daher wurde die Klage abgewiesen.

Der Gerichtsbeschluss hebt hervor, dass Verkehrsteilnehmer generell mit Stau rechnen müssen und insbesondere auf Autobahnen darauf vorbereitet sein sollten, plötzlich abbremsen zu müssen. In diesem speziellen Fall lag keine unvorhersehbare Gefahr vor, da die Strecke gerade und gut einsehbar war und der LKW-Fahrer nicht abrupt bremste.

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Keine Fahrverbote für E-Scooter und Fahrräder bei Führerscheinentzug

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In einer bemerkenswerten Entscheidung, die einen wichtigen Präzedenzfall im deutschen Verkehrsrecht setzt, hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass Personen, die ihren Führerschein aufgrund von Alkohol am Steuer verlieren, nicht automatisch das Recht verlieren, Fahrräder, Mofas oder E-Scooter im Straßenverkehr zu nutzen. Diese Entscheidung markiert eine signifikante Abkehr von der bisherigen Praxis.

Bisher galt die Regel, dass ein Führerscheinentzug auch das Fahrverbot für Fahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel nach sich zog. Die Logik dahinter war, dass jemand, der unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug bedient, möglicherweise auch auf einem Fahrrad oder E-Scooter eine Gefahr darstellt. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat jedoch festgestellt, dass die Regeln für Kraftfahrzeuge, aufgrund des deutlich geringeren Gefahrenpotenzials, nicht unmittelbar auf Fahrräder, Mofas oder E-Scooter übertragbar sind.

Diese Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass Verstöße mit diesen Fahrzeugen straffrei bleiben. Gerichte können weiterhin Geldbußen, Haftstrafen und andere Sanktionen verhängen, insbesondere bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen. 

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Urteile
Jahr 2022

Bei beidseitiger Fahrbahnverengung hat niemand Vorfahrt

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 8. März 2022 in einem Urteil (Az. VI ZR 47/21) klargestellt, dass bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung niemandem Vorfahrt zusteht. Stattdessen gilt das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO).

In dem Fall ging es um einen Verkehrsunfall in Hamburg im Oktober 2018, bei dem ein Auto und ein Lastwagen an einer Stelle mit beidseitiger Fahrbahnverengung kollidierten. Beide Fahrzeuge fuhren nebeneinander, und die Straße wurde hinter einer Ampel einspurig. Der Lkw-Fahrer zog nach rechts und kollidierte mit dem Auto der Klägerin, die daraufhin hundertprozentigen Schadensersatz forderte und vor Gericht zog.

Das BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und betont, dass es bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung auf erhöhte Sorgfalt und Rücksichtnahme aller Verkehrsteilnehmer ankommt. Vor allem wenn beide Fahrzeuge gleichauf und mit gleicher Geschwindigkeit unterwegs sind, sei besondere gegenseitige Aufmerksamkeit erforderlich. Ein genereller Vorrang für das rechtsfahrende Fahrzeug lasse sich aus der StVO nicht ableiten.

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Fahrer haftet für Überladung - Bußgeld muss gezahlt werden

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Die zulässige Achslast eines Gliederzugs war um 12,39 Prozent überladen, stellte das Amtsgericht Düsseldorf in Nordrhein-Westfalen fest. Dafür sollte der Lkw-Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 121 Euro zahlen. Der aber legte legte eine Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf ein. Für ihn sei die Überladung nicht erkennbar gewesen, so seine Begründung. 

Damit hatte er aber keinen Erfolg, denn das OLG urteilte gegen den Fahrer (Az. IV-2 RBs 85/22). Kern des Urteilstenors war, dass es nicht darauf ankomme, ob der Fahrer die Überladung habe erkennen können. Vielmehr sei entscheidend, dass sich der Fahrer bei Übernahme des Sattelzugs nicht mit der Information hätte begnügen dürfen, dass das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten sei. 

Mit Bezug auf seine Prüfungspflicht hätte er sicherstellen müssen, dass „Achslasten“ mittels einer „mobilen Achswaage“ ermittelt werden. Abschließend sagte das Berufungsgericht, dass das Ladungsgewicht bis zu dem zulässigen Gewicht hätte reduziert werden müssen. 
 

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Bußgeld für Show-LED-Leuchten an Lkw aufgehoben

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In einem konkreten Fall hat der Betroffene über 110 zusätzliche LED-Leuchteinheiten mit gesondertem Stromkreis an seiner Sattelzugmaschine angebracht. Als Grund habe er die Teilnahme an einer Show-Veranstaltung genannt.

Die LED-Leuchten waren im September 2020 bei einer Fahrt abends auf der BAB 6 angeschaltet. Der Fahrer sei daraufhin von der Polizei kontrolliert worden, die davon ausgegangen sei, dass dies ein Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge habe. Sie habe daraufhin ein Bußgeldverfahren eingeleitet.,

Das Amtsgericht (AG) Landstuhl habe den Fahrzeugführer wegen vorsätzlicher Inbetriebnahme eines Lkw trotz erloschener Betriebserlaubnis zu einer Geldbuße von 360 Euro verurteilt. Dagegen legte der Betroffene Beschwerde ein - mit vorläufigem Erfolg:

Der Bußgeldsenat hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Nach der Entscheidung des Senats habe das Amtsgericht eine von der Zusatzbeleuchtung ausgehende Gefährdung von Verkehrsteilnehmern im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO nicht hinreichend feststellen können.

Diese Vorschrift setze zwar keine konkrete Gefährdung voraus, so der Senat. Doch der Bußgeldrichter müsse im Einzelfall ermitteln, ob die am Fahrzeug vorgenommenen Änderungen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern generell erwarten lasse. Ein reiner Verweis auf die hohe Anzahl der eingebauten LED-Leuchten genüge nicht.

Das Amtsgericht hätte sich zumindest mit der Leuchtkraft und Farbgebung der LED-Leuchten und einer daraus möglicherweise resultierenden Blend-Wirkung auseinandersetzen müssen. Auch halte der Senat es nicht für zutreffend, dass der Einbau lichttechnischer Anlagen per se zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führe – wovon das Amtsgericht ausgegangen war.

Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Einbau der Leuchten eine Veränderung der notwendigen lichttechnischen Anlagen des Fahrzeugs (wie beispielsweise bei getönten Rückleuchten) zur Folge hätte. Der Senat vertrete die Auffassung, dass diese Voraussetzung nicht gegeben sei, da die zusätzlichen LED-Leuchten in einem gesonderten Stromkreis getrennt von der notwendigen Beleuchtung schaltbar gewesen seien.

Das Amtsgericht solle nach Aussage der Arag-Experten nun klären, ob die Showbeleuchtung zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen könne. Zu beachten sei darüber hinaus, dass das Anbringen von nicht vorgeschriebenen oder unzulässigen lichttechnischen Einrichtungen am Fahrzeug gemäß §§ 69 Abs. 3 Nr. 18 i.V.m. 49a StVZO auch ungeachtet einer möglichen Gefährdung ein Bußgeld nach sich ziehen könne (Regelsatz nach Nr. 221.2 Bußgeldkatalog-Verordnung: 20 €).

(AG Landstuhl, Az. 2 OWi 4211 Js 475/21; Pf. OLG Zweibrücken, Az. 1 OWi SsBs 101/21)

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Urteile
Jahr 2021 und älter

Transportunternehmer haftet für Temperaturschaden bei nicht eingehaltener Kühltemperatur 

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In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Bielefeld (AZ: 15 O 60/20) entschieden, dass ein Transportunternehmer für Schäden haftet, die durch eine nicht eingehaltene Kühltemperatur während des Transports verursacht wurden. In diesem konkreten Fall hatte der Empfänger einer Kühlladung festgestellt, dass die Temperatur der Ware bei der Anlieferung nicht mehr als minus 11 Grad betrug. Daher verweigerte er die Warenannahme und forderte Schadensersatz in Höhe von 30.798,48 Euro vom Transportunternehmer.

Das Gericht urteilte, dass die Klage vollständig begründet sei. Der Fahrer des Transportunternehmers hatte das Kühlgut mit einer Temperatur von minus 25 Grad übernommen, die während des gesamten Transports eingehalten werden sollte. Dies wurde sowohl auf dem Frachtbrief als auch auf dem Kundenlieferschein bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass der Haftungstatbestand des Paragraph 425 des Handelsgesetzbuches erfüllt war.

Darüber hinaus wurden die Güter gemäß Paragraph 2 Absatz 4 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) als vollständig unbrauchbar eingestuft. Selbst die Tatsache, dass der Transportunternehmer bestritt, dass sein Fahrer die Ladung unbeschädigt übernommen habe, wurde als unerheblich betrachtet. Entscheidend waren die abgegebenen Erklärungen und das Verhalten des Fahrers, so das Gericht. Dieses Urteil betont die Bedeutung der Einhaltung der vereinbarten Kühltemperaturen während des Transports und die damit verbundene Haftung des Transportunternehmers bei Abweichungen.

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Haftung eines Pkw-Fahrers für Lkw-Vollbremsung wegen verkehrswidrigem Wendemanöver

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In einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe, datiert vom 20. April 2021 (Aktenzeichen: 9 U 66/19), wurde die Haftung eines Pkw-Fahrers entschieden, der durch ein grob verkehrswidriges Wendemanöver eine Vollbremsung eines Lastkraftwagens verursachte. Dies führte zur Beschädigung unzureichend gesicherter Ladung.

Das OLG Karlsruhe stellte klar, dass Fahrer, die auf der Straße ein Wendemanöver durchführen, keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen dürfen. Wenn ein Lastkraftwagenfahrer aufgrund eines solchen Manövers eine Notbremsung durchführen muss und die Ladung dabei verrutscht, ist der Wendende für den entstandenen Schaden haftbar. Wenn die verschobene Ladung den Laderaum nur deshalb beschädigte, weil sie nicht ausreichend gesichert war, wird der Schadensersatz auf ein Drittel reduziert.

In diesem speziellen Fall führte der Beklagte sein Wendemanöver auf einer Bundesstraße durch. Nachdem er kurzzeitig am rechten Fahrbahnrand gestoppt hatte, leitete er das Wendemanöver ein. Der hinter ihm fahrende Lastwagen musste eine Vollbremsung durchführen, wodurch seine Ladung verrutschte und gegen die Stirnwand des Laderaums stieß. Im Laderaum befanden sich schwere Metallteile, weshalb die Stirnwand erheblich beschädigt wurde.

Zu Beginn hatte das Landgericht die Klage vollständig abgewiesen. Doch vor dem OLG Karlsruhe erhielt der Halter des Lastwagens teilweise Recht. Das Gericht stellte fest, dass der Pkw-Fahrer den Verkehrsverstoß begangen hatte, der zu der scharfen Bremsung führte.

Die Beschädigung der Stirnwand wurde jedoch nur verursacht, weil die Ladung nicht ausreichend gesichert war. Selbst wenn der Absender der transportierten Güter für die Verpackung mittels Folien auf Paletten gesorgt hatte, lag die Verantwortung für die Ladungssicherung beim Lastwagenfahrer. Daher beschränkte das Gericht die Haftung des Pkw-Fahrers auf ein Drittel des Schadens.

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Grenzüberschreitende Lkw-Transporte unter Beobachtung

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In einer aktuellen gerichtlichen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht in Düsseldorf den Antrag eines Lkw-Fahrers abgelehnt, der sich gegen die Aufforderung des Bundesamts für Güterverkehr (BAG) gewehrt hatte, bestimmte Unterlagen vorzulegen.

Der Hintergrund dieser Angelegenheit liegt in einem vom BAG ausgesprochenen Widerruf einer Gemeinschaftslizenz für grenzüberschreitende Lkw-Transporte, den es gegenüber einem Transportunternehmer ausgesprochen hatte. Der Widerruf erfolgte aufgrund von "schwerwiegenden" Verstößen des Transportunternehmers gegen die vorgeschriebenen Fahrtunterbrechungen in Spanien, die mit Bußgeldern geahndet wurden.

Das BAG verlangte daraufhin vom Transportunternehmer eine Reihe von Unterlagen, darunter Führungszeugnisse des Geschäftsführers und Dispositionsleiters, eine Zuverlässigkeitsbescheinigung des Finanzamts, Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherung, eine Eigenkapitalbescheinigung des Transportunternehmers und mehr.

Der Transportunternehmer argumentierte, dass er nicht verpflichtet sei, sämtliche Nachweise vorzulegen, und stellte einen Antrag beim Verwaltungsgericht in Düsseldorf.

Das Gericht entschied, dass aufgrund der möglichen Auswirkungen eines "potenziell" unzuverlässigen Transportunternehmers auf die "Verkehrssicherheit" und trotz der entgegenstehenden Interessen des Transportunternehmers, wie die Gefahr wirtschaftlicher Existenzvernichtung und Betriebsstilllegung, die Interessenruhe gelten müsse. Dies bedeute, dass der Transportbetrieb vorerst ruhen müsse, bis geklärt sei, ob der Transportunternehmer seiner "Zuverlässigkeitsverpflichtung" nachkomme oder nicht.

Diese gerichtliche Entscheidung betont die Wichtigkeit der Einhaltung von Vorschriften und Regulierungen im Transportwesen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Lkw-Transporten.

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Sanktionen bei lückenhafter Fahrtenschreiber-Dokumentation

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 24. März 2021 (AZ: C-870/19, C-871/19) festgelegt, dass Lkw-Fahrern, die bei einer Kontrolle nicht in der Lage sind, die Schaublätter des Fahrtenschreibers für den Tag der Kontrolle und die vorausgehenden 28 Tage vorzulegen, nur eine einzige Sanktion auferlegt werden darf, unabhängig davon, wie viele Schaublätter fehlen.

In einem konkreten Fall hatten italienische Behörden bei Verkehrskontrollen 2013 festgestellt, dass zwei Fahrer nicht in der Lage waren, die Schaublätter ihres Fahrtenschreibers für den laufenden Tag und mehrere der vorausgehenden 28 Tage vorzulegen. Als Folge wurden mehrere verwaltungsrechtliche Sanktionen gegen die Fahrer verhängt.

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass im Falle von Lkw-Fahrern und Busfahrern, die bei einer Kontrolle die Schaublätter des Fahrtenschreibers für mehrere Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums von 29 Tagen nicht vorlegen können, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde, nur einen Verstoß feststellen und gegen den Fahrer nur eine einzige Sanktion verhängen dürfen.

Der EuGH betonte, dass das Ziel dieser Regelung darin bestehe, die Arbeitsbedingungen der Fahrer zu verbessern und die Straßenverkehrssicherheit zu gewährleisten. Es solle auch einheitliche Vorschriften für Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und deren Überwachung festlegen. Jeder Mitgliedstaat müsse die Einhaltung dieser Vorschriften sicherstellen, indem er Sanktionen für Verstöße vorsehe.

Der Verstoß gegen diese Verpflichtung bestehe darin, dass der Fahrer bei der Kontrolle nicht alle 29 Schaublätter vorlegen kann, und dieser Verstoß könne nur zu einer einzigen Sanktion führen. Die Schwere der Verstöße müsse angemessen berücksichtigt werden, und die Sanktionen sollten abschreckend wirken.

Dieses Urteil des EuGH legt fest, dass trotz des Fehlens mehrerer Schaublätter bei einer Kontrolle nur eine einzige Sanktion gegen den Fahrer verhängt werden darf.

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Fristlose Kündigung wegen Einsperren eines Kollegen

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Das Arbeitsgericht Siegburg hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Lageristen, der einen Arbeitskollegen in Räumlichkeiten eingeschlossen hat, rechtens ist. Der Lagerist hatte zuvor wiederholt Auseinandersetzungen mit seinem Kollegen gehabt und sperrte ihn nach einem erneuten Streit im Toilettenraum ein. Der Kollege trat die Tür ein, um sich zu befreien, und der Arbeitgeber reagierte mit einer fristlosen Kündigung.

Das Arbeitsgericht Siegburg bestätigte die Rechtmäßigkeit der Kündigung (AZ: 5 Ca 1397/20). Zur Begründung führte das Gericht an, dass der eingeschlossene Kollege "zumindest zeitweise seiner Freiheit beraubt" worden sei. Der Lagerist habe ihm die Möglichkeit genommen, den Toilettenraum ungehindert zu verlassen. Zudem sei das Eigentum des Arbeitgebers beschädigt worden.

Das Gericht argumentierte weiter, dass in diesem Fall keine vorherige Abmahnung des Lageristen erforderlich war. Die fristlose Kündigung wurde daher als angemessene Maßnahme angesehen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg bestätigt die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung in Fällen, in denen ein Mitarbeiter einen Kollegen einsperrt und sein Verhalten die Freiheit des Kollegen beeinträchtigt.

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Haftungsanteil bei technischem Versagen eines Notfallbremsassistenten

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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einem Urteil vom 9. März 2021 (AZ: 23 U 120/20) festgestellt, dass bei einem Verkehrsunfall auf der Autobahn, bei dem der Notfallbremsassistent eines vorausfahrenden Fahrzeugs unverschuldet ausgelöst wird und der nachfolgende Lkw ohne Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands auf das abrupt abbremsende Fahrzeug auffährt, der Haftungsanteil des nachfolgenden Lkw-Fahrers überwiegt.

Das OLG Frankfurt argumentierte, dass die erhebliche Unterschreitung des Sicherheitsabstands durch den nachfolgenden Lkw-Fahrer auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sei, während das vorausfahrende Fahrzeug aufgrund eines technischen Versagens abgebremst wurde. Daher rechtfertige dies eine Haftungsverteilung von 2/3 zu Lasten des Lkw-Fahrers.

In diesem konkreten Fall hatte die Klägerin, deren Fahrzeug den Notfallbremsassistenten ausgelöst hatte, die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hatte der Klägerin 1/3 des Schadens zugesprochen, aber das OLG Frankfurt erhöhte diesen Anteil auf 2/3.

Das Gericht betonte, dass bei der Haftungsverteilung berücksichtigt werden müsse, dass der Unfall durch den Lkw-Fahrer mitverursacht wurde, da er den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe. Gemäß Paragraph 4 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) hätte auf Autobahnen bei Geschwindigkeiten von mehr als 50 Stundenkilometern zu vorausfahrenden Fahrzeugen ein Mindestabstand von 50 Metern eingehalten werden müssen, was im vorliegenden Fall nicht geschah.

Die Klägerin wurde zwar auch als verursachender Faktor betrachtet, da sie ohne ersichtlichen Grund abrupt auf freier Strecke bremste. Dennoch wurde ihr kein Verschulden zugeschrieben, da das abrupte Abbremsen auf das Versagen der technischen Einrichtung ihres Fahrzeugs zurückzuführen war.

Insgesamt führte dies zu einer Haftungsverteilung von 2/3 zu Lasten des Lkw-Fahrers und 1/3 zu Lasten der Klägerin. Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist nicht anfechtbar.

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Unzulässiger Skontoabzug im Transportvertrag

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In einem Fall, bei dem ein Transportkunde von der Frachtrechnung eines Transportunternehmers 11,78 Euro Skonto abzog, entschied das Amtsgericht München am 19. November 2020 (AZ: 191 C 11891/20), dass ein Dissens darüber bestehe, welche Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zwischen den Vertragsparteien wirksam vereinbart wurden.

Der Transportkunde berief sich auf die Klausel in seinen AGB, die ihm einen Skontoabzug von drei Prozent bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen ermöglichte. Der Transportunternehmer argumentierte hingegen, dass die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) mit dem Kunden vereinbart worden seien.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Dissens über den Skontoabzug nicht dazu führt, dass kein Transportvertrag geschlossen wurde. Die Auslegung der abgegebenen Erklärungen beider Parteien ergab, dass auch ohne eine ausdrückliche Skontoregelung ein Beförderungsvertrag geschlossen worden wäre.

Das Gericht betonte, dass keine der Transportparteien eine Skontoregelung explizit ausgesprochen hatte. Es war offensichtlich, dass der Transportkunde ein Interesse daran hatte, dass die Beförderung sofort durchgeführt wird, und der Transportunternehmer hat dies getan. Daher hatte der Transportunternehmer einen rechtlichen Anspruch auf die vollständige Zahlung der vereinbarten Fracht in Höhe von 330 Euro netto.

In solchen Fällen ist es ratsam, klare und eindeutige Vereinbarungen in den Verträgen zu treffen, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden.

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Verpflichtung zur Prüfung der Schnittstellen am LKW-Umschlagplatz

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Transportunternehmer, die ihre Ladung am Umschlagsplatz entladen und am nächsten Tag auf einen anderen Lkw verladen, sollten die Warenbewegungen an den Ein- und Ausgangsschnittstellen sorgfältig prüfen und dokumentieren. Wenn dies nicht geschieht und die Sendung aus unbekannten Gründen verloren geht, ohne dass der Transportunternehmer den Verlust nachvollziehen kann, haftet er im Verlustfall unbegrenzt.

In einem Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg wurde ein Transportunternehmer, der als Fixkostenspediteur tätig war, für den Verlust von zwei Musikinstrumenten im Wert von 15.000 Euro verantwortlich gemacht. Das OLG urteilte, dass der Transportunternehmer den Verlust aufgrund fehlender Schnittstellenkontrollen qualifiziert verschuldet hatte (AZ: 7 U 173/18).

Das Gericht stützte sein Urteil auf Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 29 der Bestimmungen über den Beförderungsvertrag im grenzüberschreitenden Güterverkehr (CMR). Demnach haftete der Transportunternehmer uneingeschränkt für den Verlust der Ladung aufgrund seiner Versäumnisse bei der Überwachung der Schnittstellen am Umschlagsplatz.

Dieses Urteil zeigt die Bedeutung der sorgfältigen Überwachung und Dokumentation von Warenbewegungen an Umschlagplätzen, um im Falle von Verlusten eine klare Haftungsgrundlage zu haben und unbegrenzte Haftung zu vermeiden. Transportunternehmer sollten sicherstellen, dass ihre Prozesse und Kontrollen an den Umschlagplätzen angemessen sind.

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Nachweis von Überstunden bei LKW-Fahrern

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Für Lkw-Fahrer reicht es aus, um geleistete Überstunden nachzuweisen, wenn sie angeben, an welchen Tagen sie welche Touren begonnen und beendet haben. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem Urteil vom 20. Oktober 2020 (AZ: 5 Sa 48/20).

Nach dem Urteil ist es dann Aufgabe des Arbeitgebers, anhand der Aufzeichnungen nach Paragraph 21a Absatz 7 des Arbeitszeitgesetzes darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen weniger gearbeitet hat, als behauptet. Dieser Beweispflicht sei der Arbeitgeber im konkreten Fall nicht nachgekommen.

In dem vorliegenden Fall hatte eine Lkw-Fahrerin vor dem Arbeitsgericht Stralsund die Vergütung von Überstunden für die Monate April bis Juni 2018 eingeklagt. Sie hatte genau angegeben, zu welchen Zeiten sie ihre Tätigkeit als Lkw-Fahrerin begonnen und beendet hatte, unter Berücksichtigung von Pausen sowie Urlaubs- und Krankheitstagen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, und die Arbeitgeberin legte Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und stellte fest, dass die Klägerin Anspruch auf Vergütung ihrer Überstunden hat. Um Überstunden geltend zu machen, muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er diese tatsächlich geleistet hat. Für diesen Nachweis genügt es, wenn der Fahrer angibt, an welchen Tagen er welche Touren begonnen und beendet hat. Die Klägerin hatte diesen Anforderungen genügt, und daher wurde ihr Anspruch auf Überstundenvergütung bestätigt.

Bitte beachten Sie, dass dies eine Zusammenfassung des Urteils aufgrund der bereitgestellten Informationen ist und keine rechtliche Beratung darstellt. Bei rechtlichen Fragen sollten Sie sich an einen Fachanwalt wenden.

Schadenfall durch vertauschte Container

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In einem Rechtsstreit ging es um die Ablieferung eines falschen Containers durch ein Transportunternehmen. Der Kläger betrieb ein Container-Terminal (CT), in dem chemische Güter gelagert wurden. Der Transport der Container innerhalb des Terminals erfolgte durch ein externes Transportunternehmen.

In diesem Fall übernahm das Transportunternehmen versehentlich den falschen Container und lieferte ihn ab. Erst nach der Entladung bemerkte das CT, dass der Staplerfahrer versehentlich den falschen Container dem Lkw-Fahrer übergeben hatte. Dadurch wurde das entladene Gut "Crastin" mit dem im Lager befindlichen Gut "Pocan" vermischt. Der Kläger wollte den Schaden feststellen lassen, da er zum Zeitpunkt der Klage noch nicht genau beziffern konnte. Er argumentierte, dass das Transportunternehmen für die falsche Ablieferung verantwortlich sei.

Das Oberlandesgericht (OLG) folgte jedoch nicht dieser Argumentation (AZ: 18 U 110/18). Das Transportunternehmen hätte in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung die Containeridentität mit der auf dem Frachtbrief angegebenen Containernummer abgleichen können. Im vorliegenden Fall war dieser Abgleich jedoch nicht erfolgt, stellte das OLG fest. Dennoch könne diese Pflicht im Einzelfall hinter dem Versagen des Staplerfahrers zurücktreten, der den Container bei der Übergabe vertauscht hatte.

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Fahrverbot - Sperrzeit für Arbeitslosengeld

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In Fällen, in denen einem Berufskraftfahrer aufgrund einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen wird und der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis daraufhin kündigt, kann eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld aufgrund versicherungswidrigen Verhaltens eintreten. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart am 30. September 2019 (AZ: S 3 AL 6956/18).

In dem vorliegenden Fall ging es um die Verhängung einer Sperrzeit wegen versicherungswidrigen Verhaltens des Klägers während seiner letzten Beschäftigung. Der Kläger war zuletzt als Taxifahrer tätig. Ihm wurde eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in seinem Privatfahrzeug zur Last gelegt. Nachdem der Kläger gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt hatte, wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt, die Fahrerlaubnis wurde entzogen, und sein Führerschein wurde eingezogen.

Nachdem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund des Verlusts seiner Fahrerlaubnis gekündigt hatte und der Kläger Arbeitslosengeld beantragte, stellte die Arbeitsagentur eine zwölfwöchige Sperrzeit und eine Minderung des Anspruchs um 90 Tage fest. Die Begründung war, dass der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens des Klägers gelöst habe, da er seine Fahrerlaubnis verloren habe. Obwohl der Kläger die Fahrerlaubnis nicht während seiner Tätigkeit als Taxifahrer verloren hatte, habe er als Berufsfahrer eine besondere Sorgfalt im Straßenverkehr walten lassen müssen.

Der Kläger argumentierte, dass er seinen Arbeitsplatz nicht schuldhaft verloren habe und dass der Arbeitgeber nicht dem Kündigungsschutz unterliege. Darüber hinaus sei sein Arbeitsvertrag nicht explizit darauf ausgelegt, dass er einen Führerschein haben müsse.

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Es entschied, dass grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers hinsichtlich des Verlusts der Arbeitsstelle insbesondere dann angenommen werden könne, wenn der Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis eine vorsätzliche Verkehrsstraftat sei, wie das unerlaubte Entfernen vom Unfallort.

Die Tatsache, dass der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis eine offensichtliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Taxifahrer sei, sei deutlich erkennbar. Das Fehlen einer ausdrücklichen Klausel im Arbeitsvertrag, die den Führerschein als Voraussetzung für die Tätigkeit festlegt, reiche nicht aus, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei der Verursachung der Arbeitslosigkeit auszuschließen.

Die Begehung einer vorsätzlichen Verkehrsstraftat, die zum Verlust der für die Beschäftigung offensichtlich notwendigen Fahrerlaubnis führt, könne die Feststellung eines versicherungswidrigen Verhaltens gemäß Paragraph 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in Form der grob fahrlässigen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit durch vorsätzliches arbeitsvertragswidriges Verhalten rechtfertigen.

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Sekundenschlaf - einfach oder grob fahrlässig?

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Nach einem aktuellen Gerichtsurteil wird Sekundenschlaf nur dann als grob fahrlässig eingestuft, wenn sich der Fahrer bewusst über erkannte Übermüdungserscheinungen hinwegsetzt. Nicht wahrgenommene Übermüdungserscheinungen begründen hingegen den Vorwurf der einfachen Fahrlässigkeit. Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht Celle gefällt (AZ: 14 U 8/20) am 1. Juli 2020.

In dem konkreten Fall ereignete sich im März 2016 nachts auf einer niedersächsischen Bundesstraße ein Verkehrsunfall. Ein Autofahrer kam bei Nebel mit einer Geschwindigkeit von 75 Stundenkilometern von der Fahrbahn ab und kollidierte frontal mit einem entgegenkommenden Sattelzug, ohne zu bremsen oder auszuweichen. Es entstand eine Debatte darüber, ob dem Autofahrer aufgrund eines Sekundenschlafs grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Das Landgericht Lüneburg verneinte dies, und das Oberlandesgericht Celle musste daraufhin urteilen.

Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass ein Sekundenschlaf, der zu einem leichten Einschlafen führt, nur dann grobe Fahrlässigkeit begründet, wenn der Fahrer sich bewusst über erkannte Anzeichen von Übermüdung hinweggesetzt hat. Dies muss nachweisbar sein, und die Regeln des Anscheinsbeweises gelten nicht. Ein Sekundenschlaf könne einfach fahrlässig nicht vorhergesehen werden, da objektive Übermüdungserscheinungen subjektiv oft nicht wahrgenommen werden. Im vorliegenden Fall konnte nicht festgestellt werden, ob der Autofahrer objektive Anzeichen von Übermüdung ignorierte oder sich bewusst darüber hinwegsetzte.

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Wie schnell ist Schrittgeschwindigkeit?

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In verkehrsberuhigten Straßen oder Spielstraßen muss Schrittgeschwindigkeit eingehalten werden. Die genaue Definition von Schrittgeschwindigkeit ist jedoch nicht eindeutig festgelegt. Ein Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte zur Folge, dass der höhere Wert zugrundegelegt wurde.

In diesem Fall wurde ein Fahrer in einer verkehrsberuhigten Zone mit 38 km/h geblitzt. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Diese hohe Strafe basierte auf der Annahme einer Schrittgeschwindigkeit von sieben km/h, was eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h darstellte.

In der Berufung reduzierte das OLG Hamm die Geldbuße und hob das Fahrverbot auf. Das Gericht argumentierte, dass es in verkehrsberuhigten Zonen keine gesetzlich festgelegte Schrittgeschwindigkeit gebe. In verschiedenen Gerichtsfällen wurden manchmal sieben und manchmal zehn km/h als Maßstab herangezogen. Solange der Bundesgerichtshof keine klarere Entscheidung fällt, müsse zugunsten des Betroffenen entschieden werden, und der höhere Wert von zehn km/h sollte gelten.

Dadurch betrug die Geschwindigkeitsüberschreitung nur noch 28 km/h, und der Fahrer musste insgesamt nur 100 Euro Bußgeld zahlen, ohne ein Fahrverbot (OLG Hamm, Az: 1 RBs 220/19).

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Powerbank und Ladekabel dürfen während des Fahrens angeschlossen werden

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Ein Mobiltelefon und andere elektronische Geräte, die der Kommunikation, Organisation und Information dienen, dürfen während des Fahrens nicht in die Hand genommen werden, gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dies gilt auch für Navigationsgeräte. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen das Anschließen eines externen Akkus mit Ladekabel an ein per Freisprecheinrichtung genutztes Smartphone erlaubt ist.

In einem konkreten Fall hatte ein Autofahrer während der Fahrt sein bereits mit einem Ladekabel verbundenes Smartphone per Freisprechanlage genutzt und es gleichzeitig an eine Powerbank angeschlossen, um die Verbindung nicht zu unterbrechen. Um die Verbindung herzustellen, nahm er sowohl die Powerbank als auch das Ladekabel in die Hand. Das Amtsgericht Detmold hatte ihn deshalb wegen der verbotenen Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt verurteilt und eine Geldbuße von 180 Euro verhängt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte jedoch eine andere Sichtweise. Es argumentierte, dass weder die Powerbank noch das Ladekabel einzeln als elektronische Geräte im Sinne der StVO betrachtet werden können. Stattdessen handelt es sich um Gegenstände zur Energieversorgung solcher Kommunikationsgeräte, nicht um die Geräte selbst. Das Benutzen dieser Hilfsmittel führt nicht zu einer Ablenkung, die die Verkehrssicherheit gefährden würde. Außerdem verfügen diese Hilfsmittel über keine ablenkenden Displays.

Das Ergreifen des Kabels und der Powerbank, um sie an das entsprechende Gerät anzuschließen, kann nur unter bestimmten Umständen und bei einer gewissen Dauer negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben. Daher ist es ausreichend, die Nutzung nicht grundsätzlich zu verbieten und stattdessen die Vorsicht und Rücksichtnahme gemäß der StVO zu berücksichtigen (OLG Hamm, Az: 4 RBs 92/19).

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Zollämter dürfen Spediteure vorläufig überprüfen

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Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil entschieden, dass Zollämter im EU-Ausland ansässige Transportunternehmen vorläufig auf die Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) überprüfen dürfen.

In einem konkreten Fall wurde eine in Tschechien ansässige Kapitalgesellschaft, die auch ein Speditionsunternehmen betreibt, auf einem Autobahnparkplatz in Deutschland von Mitarbeitern des Hauptzollamtes kontrolliert. Der Fahrer des Lkw gab an, acht bis zehn Stunden pro Tag für einen Monatslohn von 1.500 Euro zu fahren und hatte auch Waren nach Deutschland transportiert.

Das Hauptzollamt erließ daraufhin eine Prüfungsverfügung gegen die Antragstellerin, die das Speditionsunternehmen betreibt. Diese Prüfung sollte die Beschäftigung des Fahrers zwischen dem 1. Juni und dem 10. Juli 2018 im Hinblick auf die Vorschriften des MiLoG umfassen. Die Antragstellerin argumentierte, dass das Gesetz nicht auf EU-Ausländer anwendbar sei.

Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren klagte die Antragstellerin und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsverfügung. Das Finanzgericht Münster lehnte diesen Aussetzungsantrag ab, da keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Prüfungsverfügung bestanden.

Das Gericht stellte fest, dass das Mindestlohngesetz auch für ausländische Arbeitgeber gilt, soweit sie Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Speditionsunternehmen den Fahrer im Inland beschäftigt hatte.

Obwohl die europarechtlichen Vorschriften noch nicht abschließend geklärt sind, sei die Prüfungsverfügung im vorliegenden Fall nicht willkürlich erfolgt. Eine abschließende Beurteilung, ob der Fahrer auch Kabotagefahrten (Transporte mit Start und Ziel im Inland) durchgeführt hatte, könne erst nach Abschluss der Prüfung erfolgen.

Die Aussetzung der Vollziehung hätte zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache geführt, da die für eine Prüfung vorzulegenden Dokumente nach dem MiLoG nur für zwei Jahre aufbewahrt werden müssen. Zudem könne das Hauptsacheverfahren aufgrund mehrerer beim Bundesfinanzhof anhängiger Revisionsverfahren nicht innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen werden. Das Finanzgericht Münster hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Unfallflucht

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In einem Fall, in dem eine Kraftfahrzeugführerin in einen Verkehrsunfall verwickelt war, wurde die beklagte Fahrerin wegen Unfallflucht verurteilt, nachdem sie den Unfallort verlassen hatte. Die klagende Halterin des anderen Fahrzeugs wollte die Polizei verständigen, tat dies jedoch letztendlich nicht. Stattdessen machte sie Fotos von beiden Fahrzeugen und verlangte die Personalien, was die beklagte Fahrerin verweigerte. Sie wollte ihre Personalien nur der Polizei geben. Nach 15 Minuten verließ sie den Unfallort, da die Klägerin immer noch nicht die Polizei gerufen hatte.

Die Amtsgericht und Landgericht Hamburg verurteilten die Beklagte wegen Unfallflucht zu einer Geldstrafe und ordneten den Entzug des Führerscheins für einen Monat an. Der Fall landete schließlich vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, das die Beklagte vom Vorwurf der Unfallflucht freisprach. Die Richter argumentierten, dass die Beklagte sich gemäß § 142 Absatz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches nicht rechtswidrig vom Unfallort entfernt habe. Die klagende Fahrerin habe sich letztlich entschieden, die Polizei nicht zu rufen, obwohl die Beklagte nur bereit gewesen sei, in Anwesenheit der Polizei ihre Personalien preiszugeben. In einem solchen Fall sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, weiter am Unfallort zu bleiben. Das OLG stellte zudem fest, dass der Verkehrsunfall aufgrund einer Unaufmerksamkeit der anderen Fahrerin beruhte.

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Standort des Lkw definiert den Arbeitsort

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Das Finanzgericht Düsseldorf hat über die Besteuerung des Lohns eines in den Niederlanden angestellten und in Deutschland wohnenden Lkw-Fahrers entschieden. Das Gericht urteilte, dass Deutschland zumindest anteilig das Besteuerungsrecht für die Einkünfte des Fahrers hat, da die Arbeit nicht in den Niederlanden ausgeübt wurde. Wenn ein Berufskraftfahrer an Tagen sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland oder einem Drittstaat unterwegs ist, muss das Einkommen aufgeteilt werden.

In diesem Fall hatte der Fahrer seinen Wohnsitz in Deutschland, war aber bei einem niederländischen Unternehmen angestellt und fuhr in Deutschland, den Niederlanden sowie anderen Ländern. Der Fahrer argumentierte, dass Deutschland nur den Teil seines Einkommens besteuern dürfe, der auf die Tage entfällt, an denen er ausschließlich in Deutschland gefahren ist. Das Finanzamt sah das anders und besteuerte einen Teil seines Einkommens für die Tage, an denen er in verschiedenen Ländern unterwegs war.

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied zugunsten des Finanzamts und erklärte die Besteuerung für rechtmäßig. Es stellte fest, dass Deutschland das Besteuerungsrecht hat, wenn die Arbeit nicht in den Niederlanden ausgeübt wird. Bei einem Berufskraftfahrer wird der Ort seines Lkw als Ort seiner Arbeitsausübung betrachtet. Die Vergütung für Tage, an denen der Fahrer in verschiedenen Ländern unterwegs war, muss aufgeteilt werden, und die Aufteilung kann anhand der im jeweiligen Land erbrachten Arbeitsstunden erfolgen.

Das Gericht betonte jedoch, dass die Aufteilung nicht zwangsläufig hälftig sein muss und dass eine Schätzung basierend auf den Tätigkeiten erfolgen kann, wenn keine genauen Fahrtzeiten vorliegen. Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine Anhaltspunkte für eine andere Schätzung als die vom Finanzamt vorgenommene. Es wies auch darauf hin, dass die niederländische Besteuerung teilweise unrechtmäßig war und dass der Fahrer diese Doppelbesteuerung nur durch ein Verständigungsverfahren beseitigen kann.

Hinweis: Gegen das Urteil kann noch Revision eingelegt werden.

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BGH erlaubt Dashcam - Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht zulässig sein können, obwohl sie gegen Datenschutzrechte verstoßen. In diesem Fall hatte ein Kläger vor dem Amtsgericht Magdeburg eine Teilzahlung des Schadenersatzes erhalten, aber weitere Zahlungen in Höhe von 1.330 Euro gefordert. Er wollte die Videoaufnahmen seiner Dashcam als Beweismittel verwenden, um den Hergang eines Unfalls zu klären, der nicht durch Zeugenaussagen oder einen Sachverständigen geklärt werden konnte.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Magdeburg lehnten die Verwendung der Dashcam-Aufnahmen ab, unter Berufung auf das Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners. Der BGH hat nun klargestellt, dass Dashcam-Aufnahmen zwar gegen Datenschutzvorschriften verstoßen können, aber im Unfallhaftpflichtprozess nach einer angemessenen Interessenabwägung als Beweismittel verwertbar sind. Die Richter argumentierten, dass Unfallbeteiligte ohnehin Angaben zu ihrer Person, Versicherung und ihrem Führerschein machen müssten, und dass die Datenschutzverletzung in diesem Kontext nachrangig sei (BGH, Az. VI ZR 233/17).

Dieses Urteil legt fest, dass Dashcam-Aufnahmen unter bestimmten Umständen vor Gericht als Beweismittel verwendet werden können, auch wenn sie datenschutzrechtliche Bedenken aufwerfen. Es betont die Bedeutung einer angemessenen Interessenabwägung in solchen Fällen.

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Dieselzuschlag muss ausgezahlt werden

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Das Landgericht Aschaffenburg hat entschieden, dass Subunternehmen von Paketzustelldiensten grundsätzlich Anspruch auf die Auszahlung des Dieselzuschlags haben, der bei den Versendern erhoben wird. Dieser Anspruch muss jedoch im Vertrag mit dem Paketdienst geltend gemacht werden.

Eine Paketzustellunternehmerin, die Klägerin, konnte diesen Anspruch in ihrem Fall nicht durchsetzen. Sie hatte einen neuen Vertrag geschlossen und dadurch auf weitergehende Ansprüche verzichtet. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste (BdKEP) sieht dieses Urteil als wegweisend für die gesamte Logistikbranche. Es betont, dass der Dieselzuschlag nur dann ausgezahlt werden muss, wenn dies im Vertrag festgelegt ist. Wer keinen Dieselzuschlag im Vertrag vereinbart hat, kann später keinen geltend machen.


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Verstoß gegen Sonntagsfahrverbot kann zum Verfall des gesamten Frachtbetrags führen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot während eines grenzüberschreitenden CMR-Transports dazu führen kann, dass der Transportunternehmer den gesamten Frachtbetrag für die gesamte Strecke zahlen muss, unabhängig davon, wie lang die Strecke ist oder durch wie viele Länder sie verläuft.

In diesem Fall wurde der Fahrer eines Transportunternehmens während eines grenzüberschreitenden Transports in Deutschland in eine Verkehrskontrolle verwickelt und festgestellt, dass er gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot verstoßen hatte. Vor Gericht wurde darüber gestritten, wie hoch der Verfallsbetrag sein sollte, den der Transportunternehmer zahlen musste. Der Transportunternehmer argumentierte, dass er nur den Frachtbetrag für den Teil der Strecke in Deutschland zahlen müsse, nicht aber für den gesamten Transport bis nach Spanien.

Der BGH stimmte der Auffassung des Transportunternehmers nicht zu und verurteilte ihn zur Zahlung des gesamten Frachtbetrags in Höhe von 2.300 Euro. Nach § 29a des Ordnungswidrigkeitengesetzes seien die Voraussetzungen für die Erklärung des gesamten Frachtbetrags als Verfallsbetrag erfüllt. Die ersparten Genehmigungskosten könnten nicht zur Minderung des Verfallsbetrags berücksichtigt werden, so der BGH. Darüber hinaus argumentierte der BGH, dass der Transportunternehmer die Fracht nicht nur für einen bestimmten Streckenteil erhalte, sondern letztendlich für die Lieferung der Ladung an den Empfänger.

Dieses Urteil bedeutet, dass bei einem Verstoß gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot während eines grenzüberschreitenden Transports der gesamte Frachtbetrag für die gesamte Strecke als Verfallsbetrag festgelegt werden kann, unabhängig von der Länge der Strecke oder der Anzahl der durchquerten Länder.

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Keine Mindestlohnpflicht für ausländische Transportunternehmen bei kurzfristigen Tätigkeiten in Deutschland

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Ein internationales Transportunternehmen mit Sitz in Polen hatte gegen ein deutsches Transportunternehmen geklagt, da dieses die vereinbarte Frachtgebühr von 650 Euro nicht bezahlt hatte. Der Vertrag enthielt eine Klausel, die besagte, dass der Vertrag nur gültig ist, wenn der gesetzliche Mindestlohn an den Fahrer gezahlt wird und ein Lohnnachweis vom Fahrer gefordert werden kann. Die Beklagte hatte diesen Lohnnachweis gefordert und nicht erhalten. Die Klägerin argumentierte, dass diese Klausel unwirksam sei.

Sowohl das Landgericht Ansbach als auch das Amtsgericht Weißenburg entschieden, dass die Beklagte 650 Euro nebst weiterer Kosten an das polnische Unternehmen zahlen muss. Die Gerichte waren überzeugt, dass das deutsche Mindestlohngesetz (MiLoG) in diesem Fall gegen die Grundfreiheit der Dienstleistungsfreiheit verstößt und daher die Beklagte sich nicht auf die Klausel berufen könne. Das MiLoG sei im Kabotage-Fall unwirksam, so die Richter, da der Schutzzweck des Gesetzes, gleiche Lebensverhältnisse in Deutschland zu schaffen und ein entsprechendes soziales Schutzniveau durch Zahlung eines Mindestlohns zu ermöglichen, in Fällen kurzfristiger Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat behalten und nur kurzfristig in Deutschland tätig werden, nicht erforderlich sei.

Dieses Urteil bedeutet, dass ausländische Transportunternehmen bei kurzfristigen Tätigkeiten in Deutschland nicht verpflichtet sind, den deutschen Mindestlohn zu zahlen, und sich auf entsprechende Klauseln in Verträgen berufen können, die dies vorsehen.

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Ruhezeit im Fahrzeug ist verboten, reduzierte wöchentliche Ruhezeit unter bestimmten Bedingungen erlaubt

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Fahrer ihre regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht im Fahrzeug verbringen dürfen. Die reduzierte wöchentliche Ruhezeit ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.

Die Unionsverordnung verpflichtet Fahrer, eine regelmäßige tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden (die unter bestimmten Voraussetzungen auf neun Stunden reduziert werden darf) sowie eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden (die unter bestimmten Voraussetzungen auf 24 Stunden reduziert werden darf) einzuhalten. Es ist jedoch nicht erlaubt, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu verbringen, es sei denn, das Fahrzeug verfügt über geeignete Schlafmöglichkeiten und steht still.

Der Gesetzgeber hatte die Absicht, den Fahrern die reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten im Fahrzeug zu erlauben, aber die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten im Fahrzeug zu verbieten. Das Ziel der Verordnung ist es, die Arbeitsbedingungen der Fahrer zu verbessern und die Straßenverkehrssicherheit zu gewährleisten. Eine Lastkraftwagenkabine wird nicht als geeigneter Ort für längere Ruhezeiten angesehen.

Daher ist es nach diesem Urteil des EuGH nicht gestattet, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu verbringen, da dies den Zielen der Verordnung zuwiderlaufen würde. Die reduzierte wöchentliche Ruhezeit kann jedoch unter bestimmten Bedingungen im Fahrzeug eingelegt werden.

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Fahrerdaten müssen ausgehändigt werden

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Eine Behörde hat das Recht, im Rahmen einer Überprüfung, ob in der Vergangenheit Verstöße gegen EU-Vorschriften im Straßenverkehr begangen wurden, die Herausgabe von zurückliegenden Fahrerdaten zu verlangen.

In einem Fall wurde der Lkw-Fahrer eines Transportunternehmens von der Polizei während einer Transportfahrt kontrolliert, bei der mehrere Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten festgestellt wurden. Die zuständige Behörde verhängte ein Bußgeld von 300 Euro für die Verstöße und forderte zusätzlich die Daten aus dem Speicher des digitalen EG-Kontrollgeräts an. Der Transportunternehmer versuchte, sich dagegen zu wehren, indem er Klage erhob, nachdem das Widerspruchsverfahren erfolglos verlaufen war. Das Verwaltungsgericht (VG) in Mainz wies die Klage des Transportunternehmers jedoch ab und verurteilte ihn zur Herausgabe der geforderten Daten.

Das VG stellte fest, dass die Rechtmäßigkeit der Datenanforderung im Fahrpersonalgesetz geregelt sei. Der Zweck der Datenanforderung bestehe darin, zu überprüfen, ob der Transportunternehmer in der Vergangenheit gegen europäische und/oder nationale Vorschriften verstoßen habe. Die Behörde habe einen angemessenen Anlass für die Datenanforderung, und das Argument des Transportunternehmers, dass dies seinen Betrieb gefährde, sei unbegründet. Die Datenanforderung diene letztlich der Verkehrssicherheit und dem Schutz von Rechtsgütern wie Leben und Gesundheit.

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Bestandsschutz für alte Lkw-Führerscheine

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Auch wenn ein Führerscheininhaber seinen alten Führerschein auf die neuen Klassen umschreiben lässt, genießt er weiterhin den Bestandsschutz gemäß dem ursprünglichen Dokument.

In diesem Fall war der klagende Lkw-Fahrer Inhaber eines alten Klasse-2-Führerscheins, der auf die neue Führerscheinklasse C/CE umgeschrieben wurde und zuletzt bis zum 3. April 2011 gültig war. Im September 2014 beantragte der Kläger die erneute Ausstellung seines Führerscheins und legte eine augenärztliche Bestätigung vor, die die erforderlichen Anforderungen erfüllte.

Die Führerscheinbehörde lehnte den Antrag jedoch ab, da sie der Meinung war, dass der Lkw-Fahrer die erforderliche Sehschärfe nicht erfüllte und sich nicht auf die Altinhaberregelung berufen könne. Diese Regelung galt nach Ansicht der Behörde nur für Fahrer, deren Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 erteilt wurde.

Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied jedoch zugunsten des Lkw-Fahrers und urteilte am 2. März (Az. 4 K 656/16.KO), dass die Behörde ihm den Führerschein weiterhin ausstellen müsse. Die Beurteilung, ob ein Führerschein neu ausgestellt oder verlängert werde, richte sich nach dem im Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes verankerten Recht auf Berufsfreiheit. Zudem sei die Verkehrssicherheit durch das vom Lkw-Fahrer nachgewiesene Sehvermögen gewährleistet.

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Transportunternehmen muss Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten nachweisen

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In einem Fall, bei dem bei einem Fahrzeug eines Transportunternehmens Verstöße gegen die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten festgestellt wurden, erging gegen den Unternehmer ein Bußgeldbescheid in Höhe von 300 Euro. Zusätzlich forderte die zuständige Behörde von dem Unternehmen, die Daten aus dem Massenspeicher des digitalen EG-Kontrollgeräts im betreffenden Fahrzeug für einen zurückliegenden Zeitraum von vier Monaten vorzulegen. 

Die Behörde wollte die Einhaltung der im Straßenverkehr geltenden Rechtsvorschriften überprüfen, um Gefährdungen und Schäden durch übermüdetes und überarbeitetes Fahrpersonal zu verhindern.

Der Kläger legte gegen die behördliche Anordnung Widerspruch ein und argumentierte, dass das damalige Fehlverhalten in einem besonderen betrieblichen Kontext stand und keinen Verdacht über einen längeren Zeitraum rechtfertige. Er befürchtete auch, dass die Maßnahme den Betrieb aufgrund des damit verbundenen Aufwands gefährde.

Die Klage des Klägers wurde jedoch abgewiesen. Aufsichtsbehörden haben das Recht, zur Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften im Zusammenhang mit dem Verkehr von Kraftfahrzeugen Unterlagen von Transportunternehmen zu verlangen. Diese Berechtigung kann routinemäßig oder anlassbezogen ausgeübt werden, insbesondere nach Feststellung von Verstößen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer zu schützen. Der Kläger musste nur Daten vorlegen, die er ohnehin speichern musste, und das innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von einem Jahr (Az. 3 K 621/16.MZ).

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Mehrwertsteuer bei Unfallschaden

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Regelung bekräftigt, dass die im Schadensbetrag eines Verkehrsunfalls enthaltene Umsatzsteuer nur erstattet wird, wenn sie tatsächlich angefallen ist.

Geschädigte haben die sogenannte allgemeine Schadensminderungspflicht und müssen sich daher für die günstigste Alternative der Schadensregulierung entscheiden, in der Regel die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer kann jedoch zusätzlich von der Versicherung verlangt werden, wenn das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt gegen Rechnung repariert wird. Die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs kann ebenfalls eine Erstattungspflicht der Mehrwertsteuer auslösen. Ein Kauf von privat erfüllt diese Bedingungen nicht, selbst wenn der Kaufpreis deutlich über den Reparaturkosten mit Mehrwertsteuer liegt.


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Was Beleidigungen am Steuer kosten

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Beleidigungen oder obszöne Gesten am Steuer können in Deutschland teuer werden. Der inoffizielle Bußgeldkatalog zeigt, dass bereits für den ausgestreckten Mittelfinger Strafen zwischen 600 Euro und 4.000 Euro fällig werden können. Wer andere Verkehrsteilnehmer mit Tiernamen beleidigt, kann mit Strafen von bis zu 2.500 Euro rechnen.

Die Strafen können sich verdoppeln, wenn die Beleidigung gegen Staatsbedienstete gerichtet ist, da in solchen Fällen neben der beleidigten Person auch der Dienstherr Klage erheben kann. Selbst indirekte Beleidigungen können Strafen nach sich ziehen. Die Höhe der Strafe wird unter Berücksichtigung der Tatumstände und des Nettogehalts des Beschuldigten festgelegt.

Auch im Ausland ist Vorsicht geboten, da bestimmte Gesten missverstanden werden können und als Beleidigungen gelten.


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Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten

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Das Oberlandesgericht Hamm hat bestätigt, dass Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr nach drei Monaten verjähren. Falls ein Bußgeldbescheid erst nach einem Quartal von der zuständigen Behörde ausgestellt wird, muss der Betroffene nicht zahlen.

Im konkreten Fall hatte die Bußgeldstelle über drei Monate gebraucht, um den Fahrer eines Firmenwagens zu identifizieren, der wegen einer Geschwindigkeitsübertretung geblitzt worden war. Da keine Anhörung des Betroffenen stattfand, die die Verjährungsfrist hätte hemmen können, konnte der Fahrer nicht mehr belangt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die kurze Verjährungsfrist von drei Monaten nur für Ordnungswidrigkeiten gilt, nicht jedoch für Straftaten im Straßenverkehr.


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Parken vor Radarfalle

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Das Amtsgericht Löbau hat entschieden, dass das Parken vor einer Radarfalle nicht zwangsläufig als Behinderung der Polizei oder Nötigung angesehen werden kann. In diesem Fall parkte ein Lkw-Fahrer sein Fahrzeug sehr nah vor einem Messwagen der Ordnungsbehörden und erhielt dafür zunächst einen Strafbefehl wegen Nötigung.

Der Fahrer wehrte sich jedoch erfolgreich gegen diesen Vorwurf. Die Richter befanden, dass der Vorwurf der Nötigung nicht haltbar sei, da keine Gewaltanwendung vorlag. Der Messwagen konnte trotz des geparkten Lkw weiterhin Messungen durchführen, allerdings nicht mehr korrekt. Das Gericht entschied, dass dies ein technisches Problem sei und nicht als Gewalteinwirkung angesehen werden kann. Zudem handelte es sich bei dem Parkplatz vor dem Messwagen um eine legale Parkfläche.

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Kein Pardon bei Rotlichtverstoß

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Das Oberlandesgericht Bamberg hat entschieden, dass Fahrer, die eine rote Ampel überfahren, mit einer strengen Bestrafung rechnen müssen. Im konkreten Fall fuhr ein Fahrzeugführer auf der Spur für Linksabbieger los, obwohl seine Ampel rot zeigte, aber der Geradeausverkehr grün hatte.

Das Amtsgericht hatte dem Fahrer zunächst ein sogenanntes "Augenblicksversagen" zugestanden und sein Verhalten als leichte Fahrlässigkeit bewertet, wodurch ein Fahrverbot vermieden wurde. Das OLG jedoch stufte den Verstoß als groben Pflichtverstoß ein und entschied, dass ein solcher Verstoß immer mit einem Fahrverbot belegt werden sollte, als „Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“.

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Abstandsmessung per Video ist verfassungskonform

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass eine in Tschechien nachträglich erworbene Lkw-Fahrerlaubnis in Deutschland ungültig ist, wenn bereits eine in Tschechien erteilte Pkw-Fahrerlaubnis in Deutschland als unwirksam angesehen wird.

Im konkreten Fall wurde einem Autofahrer aus Bayern zwischen 1986 und 2002 viermal die Fahrerlaubnis wegen Alkoholfahrten und anderen Verkehrsdelikten entzogen. Im Jahr 2004 erwarb er in Tschechien eine Pkw-Fahrerlaubnis, die in Deutschland jedoch nicht anerkannt wurde, da sie gegen das Wohnsitzprinzip verstieß. Im Jahr 2008 erwarb er in Tschechien auch eine Lkw-Fahrerlaubnis, dieses Mal unter Beachtung des Wohnsitzprinzips.

Der EuGH stellte jedoch klar, dass die Lkw-Fahrerlaubnis in Deutschland ungültig ist, da sie auf einer unwirksamen Pkw-Fahrerlaubnis aufbaut. Selbst wenn die Lkw-Fahrerlaubnis formal korrekt in Tschechien erworben wurde, heilt dies den Verstoß bei der Erteilung der Pkw-Fahrerlaubnis nicht.


Bitte beachten Sie, dass dies eine Zusammenfassung des Urteils aufgrund der bereitgestellten Informationen ist und keine rechtliche Beratung darstellt. Bei rechtlichen Fragen sollten Sie sich an einen Fachanwalt wenden.

Lkw-Fahrerlaubnis setzt wirksame Pkw-Fahrerlaubnis voraus

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass eine in Tschechien nachträglich erworbene Lkw-Fahrerlaubnis in Deutschland ungültig ist, wenn bereits eine in Tschechien erteilte Pkw-Fahrerlaubnis in Deutschland als unwirksam angesehen wird.

Im konkreten Fall wurde einem Autofahrer aus Bayern zwischen 1986 und 2002 viermal die Fahrerlaubnis wegen Alkoholfahrten und anderen Verkehrsdelikten entzogen. Im Jahr 2004 erwarb er in Tschechien eine Pkw-Fahrerlaubnis, die in Deutschland jedoch nicht anerkannt wurde, da sie gegen das Wohnsitzprinzip verstieß. Im Jahr 2008 erwarb er in Tschechien auch eine Lkw-Fahrerlaubnis, dieses Mal unter Beachtung des Wohnsitzprinzips.

Der EuGH stellte jedoch klar, dass die Lkw-Fahrerlaubnis in Deutschland ungültig ist, da sie auf einer unwirksamen Pkw-Fahrerlaubnis aufbaut. Selbst wenn die Lkw-Fahrerlaubnis formal korrekt in Tschechien erworben wurde, heilt dies den Verstoß bei der Erteilung der Pkw-Fahrerlaubnis nicht.


Bitte beachten Sie, dass dies eine Zusammenfassung des Urteils aufgrund der bereitgestellten Informationen ist und keine rechtliche Beratung darstellt. Bei rechtlichen Fragen sollten Sie sich an einen Fachanwalt wenden.

Schadensteilung bei ungeklärtem Auffahrunfall

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Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass wenn der Hergang eines Auffahrunfalls trotz aller gerichtlichen Bemühungen nicht geklärt werden kann, die beiden Beteiligten den Schaden entsprechend der jeweiligen Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge teilen müssen.

In dem konkreten Fall stritten sich die beiden Unfallbeteiligten über den Hergang des Unfalls. Die Frau behauptete, der Mann sei plötzlich auf die linke Fahrspur gewechselt und habe dabei ihr Fahrzeug übersehen. Der Mann gab an, bereits längere Zeit auf der linken Fahrspur gewesen zu sein und lediglich wegen des vor ihm befindlichen Verkehrs kurzzeitig abgebremst zu haben, worauf die Frau aus Unachtsamkeit auffuhr. Ein Gutachten konnte nicht klären, welche der beiden Versionen zutrifft.

Das Gericht entschied, dass keiner der beiden Unfallbeteiligten sich auf einen sogenannten Anscheinsbeweis berufen dürfe. Dieser kommt nur dann in Betracht, wenn der behauptete Vorgang bereits auf den ersten Blick nach einem eindeutigen, üblichen Muster abgelaufen ist. Da in diesem Fall beide Versionen des Unfalls als typische Vorgänge auf Autobahnen denkbar sind, muss der Schaden geteilt werden.


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Einspruch gegen Bußgeldbescheid nicht per E-Mail

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Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass Einsprüche gegen Bußgeldbescheide für Verkehrssünden nicht per E-Mail eingereicht werden können. Der Grund für diese Entscheidung ist das Fehlen einer Unterschrift bei der elektronischen Post.

Gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) muss der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid schriftlich oder zu Protokoll der Verwaltungsbehörde abgegeben werden. Das Gericht hat klargestellt, dass "schriftlich" in diesem Kontext bedeutet, dass das Dokument unterzeichnet sein muss. Da eine E-Mail nicht unterzeichnet ist, kann die Identität des Erklärenden nicht eindeutig festgestellt werden.

Der Betroffene, der den Einspruch per E-Mail eingelegt hatte, hat somit einen ungültigen Weg für seinen Einspruch gewählt und ist verpflichtet, das Bußgeld zu zahlen.


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Blitzer in Brand gesetzt

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Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat ein Urteil des Amtsgerichts Clausthal-Zellerfeld abgeändert und entschieden, dass das Anzünden einer Radarfalle nicht als Brandstiftung, sondern lediglich als Sachbeschädigung eingestuft werden kann (Az. 1 Ss 6/13).

Ein Autofahrer war mit einer Geschwindigkeit von 107 km/h (nach Toleranzabzug 103 km/h) in einer 70 km/h Zone geblitzt worden. Um seinen Führerschein nicht zu verlieren, zündete er die Radarfalle an. Bei dieser Aktion wurden Teile der Messanlage zerstört. Das Gerät hatte jedoch einen Schlagalarm, der die Polizei alarmierte. Der Täter und seine Begleiter wurden kurz darauf festgenommen.

Das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld hatte den Angeklagten ursprünglich wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Diese Entscheidung wurde vom OLG Braunschweig revidiert. Der Fall wurde zurück an eine andere Strafkammer des Landgerichts verwiesen, wo über das neue Strafmaß entschieden werden soll.


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Blaulicht nur für Dienstfahrzeuge

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Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass das Fahren mit einem Blaulicht auf einem Privatfahrzeug ohne die erforderlichen Sonderrechte eine strafbare Amtsanmaßung darstellt (Az. 32 Ss 110/13).

Ein Mann war mit einem silberfarbenen Mercedes, der blaue Streifen an der Seite hatte, im Stadtverkehr unterwegs. Auf dem Armaturenbrett hatte er ein Blaulicht montiert, das er mehrmals einschaltete, um andere Verkehrsteilnehmer "auf Abstand" zu halten. Ein Zeuge meldete den Vorfall der Polizei, die die Fahrt stoppte. Das OLG Celle bestätigte die von der Vorinstanz verhängte Geldstrafe von 3.000 Euro wegen Amtsanmaßung.

Eine Rechtsschutzversicherung wies darauf hin, dass für eine Strafbarkeit bereits ausreicht, wenn die Handlung objektiv mit einer Diensthandlung verwechselt werden könnte. Dies war hier der Fall, da das gesamte Erscheinungsbild des Fahrzeugs – inklusive der Lackierung und des Blaulichts – auf ein Polizeifahrzeug im Einsatz hindeutete. Dass der Zeuge die Fälschung erkannte, entlastet den Angeklagten nicht.


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Zigarette anzünden während Autobahnfahrt grob fahrlässig

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass das Anzünden einer Zigarette während der Fahrt auf der Autobahn als grob fahrlässig eingestuft wird (Az. 23 U 108/94). Im vorliegenden Fall war der Fahrer eines Kraftfahrzeugs auf der Autobahn mit 130 km/h unterwegs und versuchte, sich eine Zigarette anzuzünden. 

Dabei kam er von der Fahrbahn ab und streifte eine Leitplanke. Der Fahrer wollte den entstandenen Schaden von seiner Vollkaskoversicherung ersetzt haben. Diese lehnte jedoch ab, da sie den Unfall als Ergebnis grober Fahrlässigkeit des Fahrers ansah. Das Gericht stimmte der Versicherung zu und wies die Klage des Versicherungsnehmers ab.

Das Gericht erklärte, dass selbst ein kurzes, augenblickliches Versagen während der Fahrt auf der Autobahn als grob fahrlässig einzustufen sei. Die gefährliche Situation, die durch das Fahren auf der Autobahn entsteht, erfordere eine entsprechende Aufmerksamkeit des Fahrers.


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Kein Bußgeld beim Fahren ohne Schuhe, für Lkw-Fahrer aber u. U. andere Rechtslage

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Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass das Fahren ohne Schuhe per se nicht gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) verstößt und demnach kein Bußgeldbescheid ausgestellt werden kann. Allerdings haben Berufskraftfahrer besondere Vorschriften zu beachten. Laut den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften ist festes Schuhwerk vorgeschrieben. Ein Verstoß gegen diese Regel kann daher für Berufskraftfahrer geahndet werden.

In der Straßenverkehrsordnung gibt es keine spezielle Regelung, die das Fahren ohne Schuhe verbietet. Allerdings kann bei einem Unfall das Fehlen von festem Schuhwerk als (Teil-)Schuld gewertet werden.

Das Urteil stellt zudem klar, dass der Begriff "Besetzung" in § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO sich nicht auf den Fahrer, sondern auf die weiteren Insassen des Fahrzeugs bezieht.

Zusammengefasst ist das Fahren ohne festes Schuhwerk für Lkw-Fahrer nach der Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften nicht erlaubt, auch wenn die Straßenverkehrsordnung keine ausdrückliche Regelung hierzu enthält.


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Auch Versender für Ladungssicherung verantwortlich

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Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat ein Bußgeld für den Lademeister eines Stahlwerks bestätigt. In dem Fall wurde ein Lkw mit Stahlteilen beladen, die insgesamt etwa 24 Tonnen wogen. Bei einer polizeilichen Kontrolle wurde festgestellt, dass die Ladungssicherung unzureichend war. Es fehlten Antirutschmatten, und die Stirnwand war nicht in der Lage, das volle Gewicht der Ladung aufzuhalten.

Das Amtsgericht hatte den Lademeister zu einer Geldbuße von 75 Euro verurteilt, da er die Inbetriebnahme eines nicht verkehrssicheren Lkw zugelassen hatte. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein, die vom OLG Celle unter dem Aktenzeichen 322 Ss 39/07 zurückgewiesen wurde. Das Gericht betonte, dass nicht nur der Fahrer und der Halter des Fahrzeugs, sondern jede Person, die für die Ladung verantwortlich ist, zur Ladungssicherung verpflichtet ist. Das OLG reduzierte jedoch das Bußgeld auf 50 Euro.


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